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JuraForum.deGesetzeStVG§ 16 StVG - Sonstige Gesetze 

Stand: 20.05.2013

§ 16 StVG - Sonstige Gesetze

Straßenverkehrsgesetz

   II. (Haftpflicht)

Unberührt bleiben die bundesrechtlichen Vorschriften, nach welchen der Fahrzeughalter für den durch das Fahrzeug verursachten Schaden in weiterem Umfang als nach den Vorschriften dieses Gesetzes haftet oder nach welchen ein anderer für den Schaden verantwortlich ist.


Weitere Vorschriften um § 16 StVG

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 16 StVG:

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