JuraForum.de > Gesetze > StVG > § 12b StVG - Nichtanwendbarkeit der Höchstbeträge
II. (Haftpflicht)
Die §§ 12 und 12a sind nicht anzuwenden, wenn ein Schaden bei dem Betrieb eines gepanzerten Gleiskettenfahrzeugs verursacht wird.
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