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JuraForum.deGesetzeStVG§ 12a StVG - Höchstbeträge bei Beförderung gefährlicher Güter 

Stand: 20.05.2013

§ 12a StVG - Höchstbeträge bei Beförderung gefährlicher Güter

Straßenverkehrsgesetz

   II. (Haftpflicht)

(1) Werden gefährliche Güter befördert, haftet der Ersatzpflichtige

1.
im Fall der Tötung oder Verletzung eines oder mehrerer Menschen durch dasselbe Ereignis nur bis zu einem Betrag von insgesamt zehn Millionen Euro,
2.
im Fall der Sachbeschädigung an unbeweglichen Sachen, auch wenn durch dasselbe Ereignis mehrere Sachen beschädigt werden, nur bis zu einem Betrag von insgesamt zehn Millionen Euro,
sofern der Schaden durch die die Gefährlichkeit der beförderten Güter begründenden Eigenschaften verursacht wird. Im Übrigen bleibt § 12 Abs. 1 unberührt.

(2) Gefährliche Güter im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe und Gegenstände, deren Beförderung auf der Straße nach den Anlagen A und B zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) (BGBl. 1969 II S. 1489) in der jeweils geltenden Fassung verboten oder nur unter bestimmten Bedingungen gestattet ist.

(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn es sich um freigestellte Beförderungen gefährlicher Güter oder um Beförderungen in begrenzten Mengen unterhalb der im Unterabschnitt 1.1.3.6. zu dem in Absatz 2 genannten Übereinkommen festgelegten Grenzen handelt.

(4) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Schaden bei der Beförderung innerhalb eines Betriebs entstanden ist, in dem gefährliche Güter hergestellt, bearbeitet, verarbeitet, gelagert, verwendet oder vernichtet werden, soweit die Beförderung auf einem abgeschlossenen Gelände stattfindet.

(5) § 12 Abs. 2 gilt entsprechend.



Weitere Vorschriften um § 12a StVG

Entscheidungen zu § 12a StVG

  • OLG-CELLE, 16.05.2007, 14 U 56/06
    1. § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVG bewirkt eine echte Begrenzung der vom Schädiger geschuldeten Leistung. Im Rahmen der Gefährdungshaftung gem. § 7 Abs. 1 StVG beschränkt § 12 StVG die Beträge, deren Zahlung dem Halter aufzuerlegen sind, weshalb dieser, wenn er nur nach StVG haftet, nie mehr als die Höchstbeträge gem. § 12 StVG zu...
  • SAARLAENDISCHES-OLG, 18.07.2006, 4 U 239/05
    a. Ein Erziehungsberechtigter ist nicht dazu verpflichtet, sein zweijähriges Kind ständig an der Hand zu halten, wenn dieses auf einem Bürgersteig neben einer befahrenen Straße geht. Das Kind ist nur in besonderen Gefahrensituationen an die Hand zu nehmen. b. Rennt eine Mutter ihrem Kinde nach, welches auf eine befahrene Straße...
  • SAARLAENDISCHES-OLG, 14.02.2006, 4 U 143/05
    Zum straßenverkehrsrechtlichen Sorgfaltsmaßstab beim Betrieb eines Umschlaglagers.

Erwähnungen von § 12a StVG in anderen Vorschriften

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