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JuraForum.deGesetzeStVG§ 11 StVG - Umfang der Ersatzpflicht bei Körperverletzung 

Stand: 20.05.2013

§ 11 StVG - Umfang der Ersatzpflicht bei Körperverletzung

Straßenverkehrsgesetz

   II. (Haftpflicht)

Im Fall der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit ist der Schadensersatz durch Ersatz der Kosten der Heilung sowie des Vermögensnachteils zu leisten, den der Verletzte dadurch erleidet, dass infolge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert oder eine Vermehrung seiner Bedürfnisse eingetreten ist. Wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann auch eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.



Weitere Vorschriften um § 11 StVG

Entscheidungen zu § 11 StVG

  • OLG-SCHLESWIG, 15.01.2009, 7 U 76/07
    1. Pflicht des erstinstanzlichen Gerichts zur Einholung eines Sachverständigengutachtens trotz Vorliegens eines vorgerichtlich auf Veranlassung des Kfz-Haftpflichtversicherers erstatteten Gutachtens 2. Zur Schmerzensgeldbemessung bei einer unfallbedingten posttraumatischen Belastungsstörung
  • OLG-KARLSRUHE, 11.08.2008, 1 U 65/08
    Das Haftungsprivileg des § 1664 BGB findet Anwendung, wenn die Pflichtverletzung der Eltern in einer Verletzung ihrer Aufsichtspflicht liegt (im Anschluss an die überwiegend vertretene Auffassung in Lit. und Rspr. und in Abgrenzung zu OLG Karlsruhe VersR 1977, 232 und 1982, 450)
  • SAARLAENDISCHES-OLG, 11.03.2008, 4 U 228/07
    Haftungsverteilung beim Zusammenstoß eines falsch blinkenden vorfahrtsberechtigten Fahrers mit einem wartepflichtigen Unfallgegner.
  • SAARLAENDISCHES-OLG, 14.02.2006, 4 U 143/05
    Zum straßenverkehrsrechtlichen Sorgfaltsmaßstab beim Betrieb eines Umschlaglagers.
  • OLG-HAMM, 10.10.2005, 13 U 52/05
    1. Die einer Soldatin entgangene Auslandsverwendungszulage stellt einen ersatzfähigen Verdienstausfallschaden dar. 2. Wird zunächst außergerichtlich vom Anwalt allein mit dem KFZ-Haftpflichtversicherer verhandelt und dann, nach Scheitern der Vergleichsbemühungen, die Klage nur gegen die versicherten Personen erhoben, so ist die...
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