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JuraForum.deGesetzeStrEG§ 3 StrEG - Entschädigung bei Einstellung nach Ermessensvorschrift 

§ 3 StrEG - Entschädigung bei Einstellung nach Ermessensvorschrift

Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen


Wird das Verfahren nach einer Vorschrift eingestellt, die dies nach dem Ermessen des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft zulässt, so kann für die in § 2 genannten Strafverfolgungsmaßnahmen eine Entschädigung gewährt werden, soweit dies nach den Umständen des Falles der Billigkeit entspricht.



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