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JuraForum.deGesetzeStrEG§ 2 StrEG - Entschädigung für andere Strafverfolgungsmaßnahmen 

Stand: 17.06.2013

§ 2 StrEG - Entschädigung für andere Strafverfolgungsmaßnahmen

Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen

(1) Wer durch den Vollzug der Untersuchungshaft oder einer anderen Strafverfolgungsmaßnahme einen Schaden erlitten hat, wird aus der Staatskasse entschädigt, soweit er freigesprochen oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird oder soweit das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn ablehnt.

(2) Andere Strafverfolgungsmaßnahmen sind

1.
die einstweilige Unterbringung und die Unterbringung zur Beobachtung nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Jugendgerichtsgesetzes,
2.
die vorläufige Festnahme nach § 127 Abs. 2 der Strafprozeßordnung,
3.
Maßnahmen des Richters, der den Vollzug des Haftbefehls aussetzt (§ 116 der Strafprozeßordnung),
4.
die Sicherstellung, die Beschlagnahme, der Arrest nach den §§ 111d und 111o der Strafprozeßordnung sowie die Vermögensbeschlagnahme nach § 111p der Strafprozeßordnung und die Durchsuchung, soweit die Entschädigung nicht in anderen Gesetzen geregelt ist,
5.
die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis,
6.
das vorläufige Berufsverbot.

(3) Als Strafverfolgungsmaßnahmen im Sinne dieser Vorschrift gelten die Auslieferungshaft, die vorläufige Auslieferungshaft, die Sicherstellung, die Beschlagnahme und die Durchsuchung, die im Ausland auf Ersuchen einer deutschen Behörde angeordnet worden sind.



Weitere Vorschriften um § 2 StrEG

Entscheidungen zu § 2 StrEG

  • BGH, 16.07.2009, III ZR 298/08
    Lassen sich die Verteidigungsauslagen, die für Tätigkeiten im Ermittlungsverfahren anfallen, von denen, die für gegen die Strafverfolgungsmaßnahme gerichtete Tätigkeiten entstehen und nach §§ 2, 7 StrEG zu entschädigen sind, nicht abgrenzen, so ist der ersatzfähige Anteil nach Maßgabe des § 287 ZPO zu schätzen. Dies gilt...
  • OLG-HAMM, 03.03.2009, 4 Ws 48/09
    Bei einer Verfahrenseinstellung gemäß § 154 b Abs. 3 u. 4 StPO handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Eine Haftentschädigung kommt daher nur gemäß § 3 StrEG allenfalls nach Billigkeitsgrundsätzen in Betracht.
  • OLG-HAMM, 22.01.2009, 5 Ws 300/08
    Ein Beschuldigter, der einen gegen ihn erlassenen Haftbefehl erfolglos mit der Haftbeschwerde angefochten hat, dann aber nach Durchführung des Hauptverfahrens unter Aufhebung des Haftbefehls freigesprochen wird, muss trotz einer auf Grund der in der Beschwerdeentscheidung zu ihren Lasten getroffenen Kosten- und Auslagenentscheidung...
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 20.01.2009, 2 AR 179/08 - 4 Ws 118/08
    § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 StREG ist nicht entsprechend anwendbar auf einen Fall, in dem der in der Schweiz wohnhafte ehemalige Angeklagte geltend macht, er habe finanzielle Einbußen erlitten, weil er sich wegen eines gegen ihn erlassenen (aber nicht vollstreckten) Haftbefehls nicht frei grenzüberschreitend habe bewegen und deshalb...
  • BGH, 07.02.2007, VIII ZR 225/05
    Zur Verpflichtung des Betreibers einer Windenergieanlage unter der Geltung des Stromeinspeisungsgesetzes, die Kosten des Anschlusses der Anlage an das Stromnetz zu tragen.
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Erwähnungen von § 2 StrEG in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 2 StrEG:

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