Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen
(1) Ist die Entschädigungspflicht der Staatskasse rechtskräftig festgestellt, so ist der Anspruch auf Entschädigung innerhalb von sechs Monaten bei der Staatsanwaltschaft geltend zu machen, welche die Ermittlungen im ersten Rechtszug zuletzt geführt hat. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Berechtigte es schuldhaft versäumt hat, ihn innerhalb der Frist zu stellen. Die Staatsanwaltschaft hat den Berechtigten über sein Antragsrecht und die Frist zu belehren. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Belehrung.
(2) Über den Antrag entscheidet die Landesjustizverwaltung. Eine Ausfertigung der Entscheidung ist dem Antragsteller nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung zuzustellen.
Lassen sich die Verteidigungsauslagen, die für Tätigkeiten im Ermittlungsverfahren anfallen, von denen, die für gegen die Strafverfolgungsmaßnahme gerichtete Tätigkeiten entstehen und nach §§ 2, 7 StrEG zu entschädigen sind, nicht abgrenzen, so ist der ersatzfähige Anteil nach Maßgabe des § 287 ZPO zu schätzen. Dies gilt...
1. Die Klagefrist des § 13 Abs. 1 S. 2 StrEG wird durch die Klageerhebung einer anwaltlich nicht vertretenen Partei bei einem örtlich und sachlich unzuständigen Amtsgericht gewahrt.
2. Das für eine Klage nach § 13 StrEG erforderliche Rechtsschutzbedürfnis setzt nicht voraus, dass bereits bei Klageerhebung eine ablehnende...
1. Nach Ablauf der Frist gemäß § 10 Abs.1 Satz 1 StrEG ist ein Nachschieben von selbständigen Ansprüchen nicht mehr möglich. § 13 StrEG eröffnet nur für solche Ansprüche den Zivilrechtsweg, die zuvor bei der Justizverwaltungsbehörde geltend gemacht und von dieser zurückgewiesen wurden. Es kommt nicht darauf an, ob wegen...
1.Im nach §§ 10, 13 StrEG durchzuführenden und der gerichtlichen Kontrolle der Landgerichten - Zivilkammer - unterliegenden Betragsverfahren über die Bemessung einer Entschädung nach zu Unrecht erlittenen Strafverfolgungsmaßnahmen ist lediglich die haftungsausfüllende Kausalität der Strafverfolgungsmaßnahme für den geltend...
1) Ansprüche nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen hat - vom Ausnahmefall des § 11 StrEG abgesehen - nur der frühere Beschuldigte selbst nicht aber ein Drittgeschädigter.
2) Entschädigung steht dem Beschuldigten nur insoweit zu als er durch die Strafverfolgungsmaßnahme in eigenen Rechten...