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JuraForum.deGesetzeStPO§ 98c StPO - Datenabgleich zu Aufklärungs- oder Ermittlungszwecken 

§ 98c StPO - Datenabgleich zu Aufklärungs- oder Ermittlungszwecken

Strafprozessordnung

   Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
      Achter Abschnitt (Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung)

Zur Aufklärung einer Straftat oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes einer Person, nach der für Zwecke eines Strafverfahrens gefahndet wird, dürfen personenbezogene Daten aus einem Strafverfahren mit anderen zur Strafverfolgung oder Strafvollstreckung oder zur Gefahrenabwehr gespeicherten Daten maschinell abgeglichen werden.
Entgegenstehende besondere bundesgesetzliche oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelungen bleiben unberührt.


Fußnoten:


Zu § 98c: Eingefügt durch G vom 15. 7. 1992 (BGBl I S. 1302).



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