- OLG-HAMBURG, 28.04.2009, 2 Ws 85/09
1. Der Beschluss des Vorsitzenden einer Großen Strafkammer, einen ihm im Rahmen der haftrichterlichen Briefkontrolle vorgelegten Brief wegen dessen möglicher Bedeutung für die Untersuchung und wegen versuchter Einflussnahme auf das Aussageverhalten einer Zeugin zu "beschlagnahmen", beinhaltet neben einer Beschlagnahme gemäß § 94...
- OLG-HAMBURG, 28.04.2009, 2 Ws 86/09
1. Der Beschluss des Vorsitzenden einer Großen Strafkammer, einen ihm im Rahmen der haftrichterlichen Briefkontrolle vorgelegten Brief wegen dessen möglicher Bedeutung für die Untersuchung und wegen versuchter Einflussnahme auf das Aussageverhalten einer Zeugin zu "beschlagnahmen", beinhaltet neben einer Beschlagnahme gemäß § 94...
- OLG-HAMBURG, 28.04.2009, 2 Ws 90/09
1. Der Beschluss des Vorsitzenden einer Großen Strafkammer, einen ihm im Rahmen der haftrichterlichen Briefkontrolle vorgelegten Brief wegen dessen möglicher Bedeutung für die Untersuchung und wegen versuchter Einflussnahme auf das Aussageverhalten einer Zeugin zu "beschlagnahmen", beinhaltet neben einer Beschlagnahme gemäß § 94...
- NIEDERSAECHSISCHES-OVG, 19.02.2009, 11 OB 398/08
In der richterlichen Anordnung müssen die beschlagnahmten Gegenstände zweifelsfrei bezeichnet werden. Eine zu pauschale Beschlagnahmeanordnung ist unwirksam.
Widerspricht der Betroffene der Sicherstellung, bedarf es der erstinstanzlichen richterlichen Entscheidung. Die Beschwerde gegen die richterliche Beschlagnahmeanordnung ist in...
- NIEDERSAECHSISCHES-OVG, 09.02.2009, 11 OB 417/08
Nach § 4 Abs.5 VereinsG trifft das Verwaltungsgericht eine originäre Beschlagnahmeanordnung. Das Anordnungsverfahren dient nicht der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme durch die Ermittlungsbehörde.
Insoweit kommt vielmehr die Feststellungsklage (§ 43 VwGO) bzw. Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 S. 4...
- OLG-HAMM, 13.01.2009, 2 Ws 388/08
1. Zum fortwirkenden schutzwürdigen Interesse und verfassungsrechtlichen Fragen bei der Beschlagnahme von Briefen von Untersuchungshaftgefangenen.
2. Zur Beschlagnahme von Briefen eines U-Haft-Gefangenen.
- BGH, 15.05.2008, 2 AR 250/07
Zur Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung durch den Untersuchungsführer im förmlichen Disziplinarverfahren bei Annahme von Gefahr im Verzug.
- BGH, 15.05.2008, 2 ARs 452/07
Zur Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung durch den Untersuchungsführer im förmlichen Disziplinarverfahren bei Annahme von Gefahr im Verzug.
- HESSISCHER-VGH, 09.11.2007, 8 TP 2192/07
1. Für die gerichtliche Überprüfung strafprozessualer Ermittlungsmaßnahmen der Polizei - hier: vorläufige Festnahme nach § 127 Abs. 2 StPO - ist in entsprechender Anwendung des § 98 Abs. 2 StPO auch nach Abschluss des Strafverfahrens der Ermittlungsrichter zuständig (Anschluss an BGHSt 44, 171).
2. Prozesskostenhilfe kann dem...
- OVG-RHEINLAND-PFALZ, 08.02.2006, 7 A 11613/05.OVG
Ein Aufwendungsersatzanspruch nach § 25 Abs. 3 Satz 3 POG kommt auch dann in Betracht, wenn die zugrunde liegende Maßnahme sowohl der Strafverfolgung als auch der Gefahrenabwehr dient; allerdings muss das präventive Vorgehen nach außen erkennbar werden (im Anschluss an OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. April 2003 -12 A...
- OLG-FRANKFURT, 22.11.2005, 14 U 221/04
1. Die rechtlichen Folgen der Erklärung eines Dritten im Strafverfahren, auf die Herausgabe eines beschlagnahmten Gegenstandes zu verzichten, sind nach bürgerlichem Recht zu beurteilen.
2. Ist die Erklärung im Zusammenhang mit einem von dem Angeklagten des Strafverfahrens vor Urteilsverkündung zugunsten Rechtsmittelverzichts...
- OLG-FRANKFURT, 21.06.2005, 3 Ws 501/05
Ein Durchsuchungsbeschluss ist rechtswidrig, wenn die in ihm genannten sicherzustellenden Unterlagen dem an das Zeugnisverweigerungsrecht des Verteidigers anknüpfenden Beschlagnahmeverbot unterliegen, weil sie - auch von Dritten - zu Verteidigungszwecken übergeben wurden.
- OLG-FRANKFURT, 21.06.2005, 3 Ws 499/05
Ein Durchsuchungsbeschluss ist rechtswidrig, wenn die in ihm genannten sicherzustellenden Unterlagen dem an das Zeugnisverweigerungsrecht des Verteidigers anknüpfenden Beschlagnahmeverbot unterliegen, weil sie - auch von Dritten - zu Verteidigungszwecken übergeben wurden.
- BGH, 03.02.2005, III ZR 271/04
Die Rückgabe einer in einem Strafverfahren beschlagnahmten Sache hat an dem Ort zu erfolgen, an welchem diese aufzubewahren war; die zuständigen Justizbehörden sind nicht verpflichtet, die Sache dem Berechtigten an dessen Wohnsitz zu bringen.
- OLG-HAMM, 02.10.2003, 1 VAs 52/03
Ob dem Beschuldigten des Ermittlungsverfahrens von in Verwahrung genommenen Schriftstücken unentgeltlich Kopien zu überlassen sind, ist eine Frage der Verhältnismäßigkeit und damit der Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme. Eine Überprüfung der entsprechenden Entscheidung ist in entsprechender Anwendung des § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO...
- BAYERISCHER-VGH, 11.12.2002, 4 C 02.2478
Eine richterliche Beschlagnahmeanordnung im vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahren (§ 4 Abs. 2, Abs. 4 Satz 1 VereinsG) ist nicht hinreichend bestimmt, wenn sie mit der Durchsuchungsanordnung gegenüber einem Mitglied oder Hintermann des Vereins verbunden und vorweg auf alle aufgefundenen Gegenstände erstreckt wird, die im...
- OLG-HAMM, 26.09.2002, 1 VAs 62/2002
Gegen die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung ist der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG nicht eröffnet.
- BGH, 20.09.2002, 2 AR 145/02
Die Zuständigkeitskonzentration nach § 162 Abs. 1 Satz 2 StPO setzt nicht voraus, daß die Anträge für mindestens zwei richterliche Untersuchungshandlungen gleichzeitig gestellt werden.
- BGH, 20.09.2002, 2 ARs 265/02
Die Zuständigkeitskonzentration nach § 162 Abs. 1 Satz 2 StPO setzt nicht voraus, daß die Anträge für mindestens zwei richterliche Untersuchungshandlungen gleichzeitig gestellt werden.
- OLG-KARLSRUHE, 05.03.2002, 2 VAs 5/01
Für die nachträgliche Überprüfung der Art und Weise der Vollstreckung einer gem. § 2 DNA-IFG i.V.m. § 81 g StPO richterlich angeordneten Entnahme von Körperzellen ist die Vorschrift des § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend anzuwenden. Der - gem. § 23 Abs. 3 EGGVG nur subsidiäre - Rechtsweg zum Oberlandesgericht ist daher...