JuraForum.de > Gesetze > StPO > § 95 StPO - Vorlegungs- und Auslieferungspflicht
Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
Achter Abschnitt (Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung)
(1) Wer einen Gegenstand der vorbezeichneten Art in seinem Gewahrsam hat, ist verpflichtet, ihn auf Erfordern vorzulegen und auszuliefern.
(2) Im Falle der Weigerung können gegen ihn die in § 70 bestimmten Ordnungs- und Zwangsmittel festgesetzt werden.
Das gilt nicht bei Personen, die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt sind.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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