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§ 94 StPO - Beschlagnahmegegenstände
Strafprozessordnung
Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
Achter Abschnitt (Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung)
(1) Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen.
(2) Befinden sich die Gegenstände in dem Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwillig herausgegeben, so bedarf es der Beschlagnahme.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Führerscheine, die der Einziehung unterliegen.
Weitere Paragraphen:
Erwähnung in anderen Vorschriften:
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
- Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (FeV)
- II. (Führen von Kraftfahrzeugen)
- 5. (Sonderbestimmungen für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse)
- § 28 Anerkennung von Fahrerlaubnissen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- § 29 Ausländische Fahrerlaubnisse
- III. (Register)
- 1. (Zentrales Fahrerlaubnisregister und örtliche Fahrerlaubnisregister)
- § 57 Speicherung der Daten in den örtlichen Fahrerlaubnisregistern
- 2. (Verkehrszentralregister)
- § 59 Speicherung der Daten im Verkehrszentralregister
- § 61 Abruf im automatisierten Verfahren nach § 30a des Straßenverkehrsgesetzes
- § 63 Vorzeitige Tilgung
- Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (FeV 1998)
- II. (Führen von Kraftfahrzeugen)
- 5. (Sonderbestimmungen für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse)
- § 28 Anerkennung von Fahrerlaubnissen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- § 29 Ausländische Fahrerlaubnisse
- III. (Register)
- 1. (Zentrales Fahrerlaubnisregister und örtliche Fahrerlaubnisregister)
- § 57 Speicherung der Daten in den örtlichen Fahrerlaubnisregistern
- 2. (Verkehrszentralregister)
- § 59 Speicherung der Daten im Verkehrszentralregister
- § 61 Abruf im automatisierten Verfahren nach § 30a des Straßenverkehrsgesetzes
- § 63 Vorzeitige Tilgung
- Strafgesetzbuch (StGB)
- (Allgemeiner Teil)
- Dritter Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat)
- Zweiter Titel (Strafbemessung)
- § 51 Anrechnung
- Sechster Titel (Maßregeln der Besserung und Sicherung)
- (- Entziehung der Fahrerlaubnis -)
- § 69a Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis
- Strafprozessordnung (StPO)
- Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
- Achter Abschnitt (Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung)
- § 98a Abgleichung personenbezogener Daten
- § 111a Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis
- § 111b Gründe für die Sicherstellung von Gegenständen
- § 111k Rückgabe
- 9a. Abschnitt (Weitere Maßnahmen zur Sicherstellung der Strafverfolgung und Strafvollstreckung)
- § 132 Sicherheitsleistung und Zustellungsbevollmächtigter
- Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- I. (Verkehrsvorschriften)
- § 2a Fahrerlaubnis auf Probe
- III. (Straf- und Bußgeldvorschriften)
- § 21 Fahren ohne Fahrerlaubnis
- § 25 Fahrverbot
- IV. (Verkehrszentralregister)
- § 28 Führung und Inhalt des Verkehrszentralregisters
- § 30a Abruf im automatisierten Verfahren