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JuraForum.deGesetzeStPO§ 94 StPO 

Stand: 17.06.2013

§ 94 StPO

Strafprozeßordnung

   Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
      Achter Abschnitt (Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung)

(1) Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen.

(2) Befinden sich die Gegenstände in dem Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwillig herausgegeben, so bedarf es der Beschlagnahme.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Führerscheine, die der Einziehung unterliegen.



Weitere Vorschriften um § 94 StPO

Entscheidungen zu § 94 StPO

  • OLG-HAMBURG, 28.04.2009, 2 Ws 85/09
    1. Der Beschluss des Vorsitzenden einer Großen Strafkammer, einen ihm im Rahmen der haftrichterlichen Briefkontrolle vorgelegten Brief wegen dessen möglicher Bedeutung für die Untersuchung und wegen versuchter Einflussnahme auf das Aussageverhalten einer Zeugin zu "beschlagnahmen", beinhaltet neben einer Beschlagnahme gemäß § 94...
  • OLG-HAMBURG, 28.04.2009, 2 Ws 86/09
    1. Der Beschluss des Vorsitzenden einer Großen Strafkammer, einen ihm im Rahmen der haftrichterlichen Briefkontrolle vorgelegten Brief wegen dessen möglicher Bedeutung für die Untersuchung und wegen versuchter Einflussnahme auf das Aussageverhalten einer Zeugin zu "beschlagnahmen", beinhaltet neben einer Beschlagnahme gemäß § 94...
  • OLG-HAMBURG, 28.04.2009, 2 Ws 90/09
    1. Der Beschluss des Vorsitzenden einer Großen Strafkammer, einen ihm im Rahmen der haftrichterlichen Briefkontrolle vorgelegten Brief wegen dessen möglicher Bedeutung für die Untersuchung und wegen versuchter Einflussnahme auf das Aussageverhalten einer Zeugin zu "beschlagnahmen", beinhaltet neben einer Beschlagnahme gemäß § 94...
  • OVG-RHEINLAND-PFALZ, 08.02.2006, 7 A 11613/05.OVG
    Ein Aufwendungsersatzanspruch nach § 25 Abs. 3 Satz 3 POG kommt auch dann in Betracht, wenn die zugrunde liegende Maßnahme sowohl der Strafverfolgung als auch der Gefahrenabwehr dient; allerdings muss das präventive Vorgehen nach außen erkennbar werden (im Anschluss an OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. April 2003 -12 A...
  • OLG-FRANKFURT, 22.11.2005, 14 U 221/04
    1. Die rechtlichen Folgen der Erklärung eines Dritten im Strafverfahren, auf die Herausgabe eines beschlagnahmten Gegenstandes zu verzichten, sind nach bürgerlichem Recht zu beurteilen. 2. Ist die Erklärung im Zusammenhang mit einem von dem Angeklagten des Strafverfahrens vor Urteilsverkündung zugunsten Rechtsmittelverzichts...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 94 StPO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 94 StPO:

  • Straßenverkehrsgesetz (StVG)
    • I. (Verkehrsvorschriften)
  • § 2a Fahrerlaubnis auf Probe
    • III. (Straf- und Bußgeldvorschriften)
  • § 21 Fahren ohne Fahrerlaubnis
  • § 25 Fahrverbot
    • IV. (Verkehrszentralregister)
  • § 28 Führung und Inhalt des Verkehrszentralregisters
  • § 30a Abruf im automatisierten Verfahren
  • Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (FeV)
    • II. (Führen von Kraftfahrzeugen)
      • 5. (Sonderbestimmungen für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse)
    • § 28 Anerkennung von Fahrerlaubnissen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
    • § 29 Ausländische Fahrerlaubnisse
    • III. (Register)
      • 1. (Zentrales Fahrerlaubnisregister und örtliche Fahrerlaubnisregister)
    • § 57 Speicherung der Daten in den örtlichen Fahrerlaubnisregistern
      • 2. (Verkehrszentralregister)
    • § 59 Speicherung der Daten im Verkehrszentralregister
    • § 61 Abruf im automatisierten Verfahren nach § 30a des Straßenverkehrsgesetzes
    • § 63 Vorzeitige Tilgung
  • Strafgesetzbuch (StGB)
    • Allgemeiner Teil ()
      • Dritter Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat)
        • Zweiter Titel (Strafbemessung)
      • § 51 Anrechnung
        • Sechster Titel (Maßregeln der Besserung und Sicherung)
          • Entziehung der Fahrerlaubnis ()
        • § 69a Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis
  • Strafprozeßordnung (StPO)
    • Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
      • Achter Abschnitt (Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung)
    • § 98a
    • § 111a
    • § 111b
    • § 111k
      • 9a. Abschnitt (Weitere Maßnahmen zur Sicherstellung der Strafverfolgung und Strafvollstreckung)
    • § 132

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