JuraForum.de > Gesetze > StPO > § 91 StPO - Vergiftungsverdacht
Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
Siebenter Abschnitt (Sachverständige und Augenschein)
(1) Liegt der Verdacht einer Vergiftung vor, so ist die Untersuchung der in der Leiche oder sonst gefundenen verdächtigen Stoffe durch einen Chemiker oder durch eine für solche Untersuchungen bestehende Fachbehörde vorzunehmen.
(2) Es kann angeordnet werden, dass diese Untersuchung unter Mitwirkung oder Leitung eines Arztes stattzufinden hat.
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