JuraForum.de > Gesetze > StPO > § 9 StPO - Ort der Ergreifung
Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
Zweiter Abschnitt (Gerichtsstand)
Der Gerichtsstand ist auch bei dem Gericht begründet, in dessen Bezirk der Beschuldigte ergriffen worden ist.
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