JuraForum.de > Gesetze > StPO > § 9 StPO
Stand: 17.06.2013
§ 9 StPO
Strafprozeßordnung
Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
Zweiter Abschnitt (Gerichtsstand)
Der Gerichtsstand ist auch bei dem Gericht begründet, in dessen Bezirk der Beschuldigte ergriffen worden ist.
Weitere Vorschriften um § 9 StPO
Entscheidungen zu § 9 StPO
- OLG-HAMM, 28.12.2007, 2 Ws 319/07
Die Staatsanwaltschaft kann grundsätzlich auswählen, bei welchem von mehreren nach den §§ 7 ff. StPO örtlich zuständigen Gerichten sie die Anklage erheben will. Sie darf lediglich ihre Auswahl nicht auf unsachliche, sich von den gesetzlichen Maßstäben völlig entfernende Erwägungen stützen.
- OLG-HAMM, 28.12.2007, 2 Ws 318/07
Die Staatsanwaltschaft kann grundsätzlich auswählen, bei welchem von mehreren nach den §§ 7 ff. StPO örtlich zuständigen Gerichten sie die Anklage erheben will. Sie darf lediglich ihre Auswahl nicht auf unsachliche, sich von den gesetzlichen Maßstäben völlig entfernende Erwägungen stützen.
- OLG-HAMM, 06.09.2001, 5 Ws 237/01
Zum Tatort bei einer Eingangsabgabenhinterziehung
- BGH, 20.01.1999, 2 ARs 518/98
StPO § 9
Für die Begründung des Gerichtsstandes nach § 9 StPO ist es unerheblich, ob gegen den Betroffenen ein Haftbefehl ergeht oder besteht. Ausreichend ist, daß er wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung kontrolliert und umgehend gegen ihn als Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird.
BGH, Beschluß vom...
Benutzer-Kommentare zu dieser Vorschrift
Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.