( dauerhaft?)  

JuraForum.deGesetzeStPO§ 86 StPO - Einnahme eines richterlichen Augenscheins 

§ 86 StPO - Einnahme eines richterlichen Augenscheins

Strafprozessordnung

   Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
      Siebenter Abschnitt (Sachverständige und Augenschein)

Findet die Einnahme eines richterlichen Augenscheins statt, so ist im Protokoll der vorgefundene Sachbestand festzustellen und darüber Auskunft zu geben, welche Spuren oder Merkmale, deren Vorhandensein nach der besonderen Beschaffenheit des Falles vermutet werden konnte, gefehlt haben.



Weitere Paragraphen:


Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze lizenziert von:



http://www.juraforum.de/gesetze/stpo/86-einnahme-eines-richterlichen-augenscheins

© "§ 86 StPO - Einnahme eines richterlichen Augenscheins" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche

ANZEIGEN