JuraForum.de > Gesetze > StPO > § 85 StPO - Vernehmung sachkundiger Personen
Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
Siebenter Abschnitt (Sachverständige und Augenschein)
Soweit zum Beweis vergangener Tatsachen oder Zustände, zu deren Wahrnehmung eine besondere Sachkunde erforderlich war, sachkundige Personen zu vernehmen sind, gelten die Vorschriften über den Zeugenbeweis.
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