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JuraForum.deGesetzeStPO§ 84 StPO 

Stand: 20.05.2013

§ 84 StPO

Strafprozeßordnung

   Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
      Siebenter Abschnitt (Sachverständige und Augenschein)

Der Sachverständige erhält eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.


Weitere Vorschriften um § 84 StPO

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 84 StPO:

  • Strafprozeßordnung (StPO)
    • Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
      • Achter Abschnitt (Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung)
    • § 100a
    • § 100c

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