JuraForum.de > Gesetze > StPO > § 84 StPO
Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
Siebenter Abschnitt (Sachverständige und Augenschein)
Der Sachverständige erhält eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 84 StPO:
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