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JuraForum.deGesetzeStPO§ 81h StPO 

Stand: 20.05.2013

§ 81h StPO

Strafprozeßordnung

   Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
      Siebenter Abschnitt (Sachverständige und Augenschein)

(1) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass ein Verbrechen gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung begangen worden ist, dürfen Personen, die bestimmte, auf den Täter vermutlich zutreffende Prüfungsmerkmale erfüllen, mit ihrer schriftlichen Einwilligung

1.
Körperzellen entnommen,
2.
diese zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters und des Geschlechts molekulargenetisch untersucht und
3.
die festgestellten DNA-Identifizierungsmuster mit den DNA-Identifizierungsmustern von Spurenmaterial automatisiert abgeglichen werden,
soweit dies zur Feststellung erforderlich ist, ob das Spurenmaterial von diesen Personen stammt, und die Maßnahme insbesondere im Hinblick auf die Anzahl der von ihr betroffenen Personen nicht außer Verhältnis zur Schwere der Tat steht.

(2) Eine Maßnahme nach Absatz 1 bedarf der gerichtlichen Anordnung. Diese ergeht schriftlich. Sie muss die betroffenen Personen anhand bestimmter Prüfungsmerkmale bezeichnen und ist zu begründen. Einer vorherigen Anhörung der betroffenen Personen bedarf es nicht. Die Entscheidung, mit der die Maßnahme angeordnet wird, ist nicht anfechtbar.

(3) Für die Durchführung der Maßnahme gelten § 81f Abs. 2 und § 81g Abs. 2 entsprechend. Soweit die Aufzeichnungen über die durch die Maßnahme festgestellten DNA-Identifizierungsmuster zur Aufklärung des Verbrechens nicht mehr erforderlich sind, sind sie unverzüglich zu löschen. Die Löschung ist zu dokumentieren.

(4) Die betroffenen Personen sind schriftlich darüber zu belehren, dass die Maßnahme nur mit ihrer Einwilligung durchgeführt werden darf. Hierbei sind sie auch darauf hinzuweisen, dass

1.
die entnommenen Körperzellen ausschließlich für die Untersuchung nach Absatz 1 verwendet und unverzüglich vernichtet werden, sobald sie hierfür nicht mehr erforderlich sind, und
2.
die festgestellten DNA-Identifizierungsmuster nicht zur Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren beim Bundeskriminalamt gespeichert werden.



Weitere Vorschriften um § 81h StPO

Entscheidungen zu § 81h StPO

  • OLG-CELLE, 16.06.2009, 311 SsBs 49/09
    1. Zu den Darstellungsanforderungen der Verfahrensrüge, ein Polizeibeamter habe eine Blutprobenentnahme nach § 81a StPO angeordnet und dabei Gefahr im Verzug zu Unrecht angenommen. 2. Beruht die Annahme von Gefahr von Verzug auf einer evident fehlerhaften Beurteilung, führt die Verletzung von § 81a Abs. 2 StPO zu einem...
  • OLG-HAMM, 28.04.2009, 2 Ss 117/09
    Zur Annahme von "Gefahr im Verzug" und zur Annahme eine Beweisverwertungsverbotes bei durch einen Polizeibeamten angeordneten Blutentnahme.
  • OVG-SAARLAND, 13.03.2009, 3 B 34/09
    Zur Rechtmäßigkeit der Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen im Rahmen der Strafverfolgungsvorsorge und zur Wiederholungsgefahr bei Vorliegen einer Sexualstraftat.
  • NIEDERSAECHSISCHES-OVG, 26.02.2009, 11 LB 431/08
    Die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung zum Zweck der Vorsorge für die Verfolgung von Straftaten richtet sich nach § 81b 2. Alt. StPO. Landesrechtliche Bestimmungen beschränken sich entsprechend der Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen (vgl. BVerfG, U. v. 27.7.2005, 1 BvR 668/04, NJW 2005, 2603) auf Regelungen...
  • OLG-HAMM, 04.12.2008, 4 Ss 485/08
    Zur (verneinten) Annahme eines Beweisverwertungsverbotes bei unter Verletzung des Richtervorbehalts entnommener Blutprobe.
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