JuraForum.de > Gesetze > StPO > § 81e StPO - Molekulargenetische Untersuchung
Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
Siebenter Abschnitt (Sachverständige und Augenschein)
(1) An dem durch Maßnahmen nach § 81a Abs. 1 erlangten Material dürfen auch molekulargenetische Untersuchungen durchgeführt werden, soweit sie zur Feststellung der Abstammung oder der Tatsache, ob aufgefundenes Spurenmaterial von dem Beschuldigten oder dem Verletzten stammt, erforderlich sind; hierbei darf auch das Geschlecht der Person bestimmt werden.
Untersuchungen nach Satz 1 sind auch zulässig für entsprechende Feststellungen an dem durch Maßnahmen nach § 81c erlangten Material.
Feststellungen über andere als die in Satz 1 bezeichneten Tatsachen dürfen nicht erfolgen; hierauf gerichtete Untersuchungen sind unzulässig.
(2) Nach Absatz 1 zulässige Untersuchungen dürfen auch an aufgefundenem, sichergestelltem oder beschlagnahmtem Spurenmaterial durchgeführt werden.
Absatz 1 Satz 3 und § 81a Abs. 3 erster Halbsatz gelten entsprechend.
Fußnoten:
Zu § 81e: Eingefügt durch G vom 17. 3. 1997 (BGBl I S. 534), geändert durch G vom 27. 12. 2003 (BGBl I S. 3007).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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