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JuraForum.deGesetzeStPO§ 81e StPO 

Stand: 20.05.2013

§ 81e StPO

Strafprozeßordnung

   Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
      Siebenter Abschnitt (Sachverständige und Augenschein)

(1) An dem durch Maßnahmen nach § 81a Abs. 1 erlangten Material dürfen auch molekulargenetische Untersuchungen durchgeführt werden, soweit sie zur Feststellung der Abstammung oder der Tatsache, ob aufgefundenes Spurenmaterial von dem Beschuldigten oder dem Verletzten stammt, erforderlich sind; hierbei darf auch das Geschlecht der Person bestimmt werden. Untersuchungen nach Satz 1 sind auch zulässig für entsprechende Feststellungen an dem durch Maßnahmen nach § 81c erlangten Material. Feststellungen über andere als die in Satz 1 bezeichneten Tatsachen dürfen nicht erfolgen; hierauf gerichtete Untersuchungen sind unzulässig.

(2) Nach Absatz 1 zulässige Untersuchungen dürfen auch an aufgefundenem, sichergestelltem oder beschlagnahmtem Spurenmaterial durchgeführt werden. Absatz 1 Satz 3 und § 81a Abs. 3 erster Halbsatz gelten entsprechend.



Weitere Vorschriften um § 81e StPO

Entscheidungen zu § 81e StPO

  • OLG-CELLE, 16.06.2009, 311 SsBs 49/09
    1. Zu den Darstellungsanforderungen der Verfahrensrüge, ein Polizeibeamter habe eine Blutprobenentnahme nach § 81a StPO angeordnet und dabei Gefahr im Verzug zu Unrecht angenommen. 2. Beruht die Annahme von Gefahr von Verzug auf einer evident fehlerhaften Beurteilung, führt die Verletzung von § 81a Abs. 2 StPO zu einem...
  • OLG-HAMM, 28.04.2009, 2 Ss 117/09
    Zur Annahme von "Gefahr im Verzug" und zur Annahme eine Beweisverwertungsverbotes bei durch einen Polizeibeamten angeordneten Blutentnahme.
  • OVG-SAARLAND, 13.03.2009, 3 B 34/09
    Zur Rechtmäßigkeit der Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen im Rahmen der Strafverfolgungsvorsorge und zur Wiederholungsgefahr bei Vorliegen einer Sexualstraftat.
  • NIEDERSAECHSISCHES-OVG, 26.02.2009, 11 LB 431/08
    Die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung zum Zweck der Vorsorge für die Verfolgung von Straftaten richtet sich nach § 81b 2. Alt. StPO. Landesrechtliche Bestimmungen beschränken sich entsprechend der Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen (vgl. BVerfG, U. v. 27.7.2005, 1 BvR 668/04, NJW 2005, 2603) auf Regelungen...
  • OLG-HAMM, 04.12.2008, 4 Ss 485/08
    Zur (verneinten) Annahme eines Beweisverwertungsverbotes bei unter Verletzung des Richtervorbehalts entnommener Blutprobe.
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Erwähnungen von § 81e StPO in anderen Vorschriften

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