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JuraForum.deGesetzeStPO§ 81d StPO - Körperliche Untersuchung 

§ 81d StPO - Körperliche Untersuchung

Strafprozessordnung

   Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
      Siebenter Abschnitt (Sachverständige und Augenschein)

(1) Kann die körperliche Untersuchung das Schamgefühl verletzen, so wird sie von einer Person gleichen Geschlechts oder von einer Ärztin oder einem Arzt vorgenommen.
Bei berechtigtem Interesse soll dem Wunsch, die Untersuchung einer Person oder einem Arzt bestimmten Geschlechts zu übertragen, entsprochen werden.
Auf Verlangen der betroffenen Person soll eine Person des Vertrauens zugelassen werden.
Die betroffene Person ist auf die Regelungen der Sätze 2 und 3 hinzuweisen.

(2) Diese Vorschrift gilt auch dann, wenn die betroffene Person in die Untersuchung einwilligt.


Fußnoten:


Zu § 81d: Neugefasst durch G vom 24. 6. 2004 (BGBl I S. 1354).



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