JuraForum.de > Gesetze > StPO > § 81b StPO - Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten
Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
Siebenter Abschnitt (Sachverständige und Augenschein)
Soweit es für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens oder für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist, dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
© "§ 81b StPO - Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum