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JuraForum.deGesetzeStPO§ 81a StPO - Körperliche Untersuchung des Beschuldigten 

§ 81a StPO - Körperliche Untersuchung des Beschuldigten

Strafprozessordnung

   Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
      Siebenter Abschnitt (Sachverständige und Augenschein)

(1) Eine körperliche Untersuchung des Beschuldigten darf zur Feststellung von Tatsachen angeordnet werden, die für das Verfahren von Bedeutung sind.
Zu diesem Zweck sind Entnahmen von Blutproben und andere körperliche Eingriffe, die von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu Untersuchungszwecken vorgenommen werden, ohne Einwilligung des Beschuldigten zulässig, wenn kein Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist.

(2) Die Anordnung steht dem Richter, bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu.

(3) Dem Beschuldigten entnommene Blutproben oder sonstige Körperzellen dürfen nur für Zwecke des der Entnahme zugrundeliegenden oder eines anderen anhängigen Strafverfahrens verwendet werden; sie sind unverzüglich zu vernichten, sobald sie hierfür nicht mehr erforderlich sind.


Fußnoten:


Zu § 81a: Geändert durch G vom 17. 3. 1997 (BGBl I S. 534) und 24. 8. 2004 (BGBl I S. 2198).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Strafprozessordnung (StPO)
    • Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
      • Siebenter Abschnitt (Sachverständige und Augenschein)
    • § 81c Untersuchungen anderer Personen
    • § 81e Molekulargenetische Untersuchung

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