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JuraForum.deGesetzeStPO§ 77 StPO 

Stand: 17.06.2013

§ 77 StPO

Strafprozeßordnung

   Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
      Siebenter Abschnitt (Sachverständige und Augenschein)

(1) Im Falle des Nichterscheinens oder der Weigerung eines zur Erstattung des Gutachtens verpflichteten Sachverständigen wird diesem auferlegt, die dadurch verursachten Kosten zu ersetzen. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt. Im Falle wiederholten Ungehorsams kann neben der Auferlegung der Kosten das Ordnungsgeld noch einmal festgesetzt werden.

(2) Weigert sich ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverständiger, nach § 73 Abs. 1 Satz 2 eine angemessene Frist abzusprechen, oder versäumt er die abgesprochene Frist, so kann gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Der Festsetzung des Ordnungsgeldes muß eine Androhung unter Setzung einer Nachfrist vorausgehen. Im Falle wiederholter Fristversäumnis kann das Ordnungsgeld noch einmal festgesetzt werden.


Weitere Vorschriften um § 77 StPO

Entscheidungen zu § 77 StPO

  • OLG-HAMM, 26.08.2008, 3 Ss OWi 658/08
    Zur Beachtlichkeit des Fehlens von Urteilsgründen auf die Sachrüge hin. Zur Nachholung von Urteilsgründen.
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 21.11.2007, 1 Ws 199/07
    Einem Dolmetscher können die durch sein Ausbleiben entstandenen Kosten des Verfahrens nicht auferlegt werden. Vorschriften über die Folgen des unentschuldigten Ausbleibens von Zeugen, Schöffen oder Sachverständigen sind auf Dolmetscher weder unmittelbar, noch entsprechend anwendbar.
  • BGH, 11.01.2005, 1 StR 498/04
    Auch im Rahmen der vorrangigen Verpflichtung zur Wahrheitsermittlung ist auf die Achtung der menschlichen Würde eines Zeugen Bedacht zu nehmen. Beweiserhebungen zu dessen Privat- und Intimleben sind nur nach sorgfältiger Prüfung ihrer Unerläßlichkeit statthaft. Dies ist bei der Leitung eines Sachverständigen ebenso zu...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 77 StPO:

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