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JuraForum.deGesetzeStPO§ 73 StPO 

Stand: 20.05.2013

§ 73 StPO

Strafprozeßordnung

   Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
      Siebenter Abschnitt (Sachverständige und Augenschein)

(1) Die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen und die Bestimmung ihrer Anzahl erfolgt durch den Richter. Er soll mit diesen eine Absprache treffen, innerhalb welcher Frist die Gutachten erstattet werden können.

(2) Sind für gewisse Arten von Gutachten Sachverständige öffentlich bestellt, so sollen andere Personen nur dann gewählt werden, wenn besondere Umstände es fordern.


Weitere Vorschriften um § 73 StPO

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 73 StPO:

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