JuraForum.de > Gesetze > StPO > § 72 StPO - Anwendung der Zeugenvorschriften
Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
Siebenter Abschnitt (Sachverständige und Augenschein)
Auf Sachverständige ist der sechste Abschnitt über Zeugen entsprechend anzuwenden, soweit nicht in den nachfolgenden Paragrafen abweichende Vorschriften getroffen sind.
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