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JuraForum.deGesetzeStPO§ 72 StPO 

Stand: 20.05.2013

§ 72 StPO

Strafprozeßordnung

   Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
      Siebenter Abschnitt (Sachverständige und Augenschein)

Auf Sachverständige ist der sechste Abschnitt über Zeugen entsprechend anzuwenden, soweit nicht in den nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften getroffen sind.


Weitere Vorschriften um § 72 StPO

Entscheidungen zu § 72 StPO

  • OLG-CELLE, 17.07.2002, 222 Ss 124/02 (Owi)
    Zum Umfang der Darlegungspflicht im Bußgeldverfahren bei einem sog. morphologischen Vergleichsgutachten, welches sich auf ein Beweisfoto einer Verkehrsüberwachungsanlage stützt.
  • BGH, 27.10.1999, 3 StR 241/99
    StPO §§ 267, 72 Zum Umfang der Darlegungspflicht bei nicht standardisierten Sachverständigengutachten in den Urteilsgründen (hier: Anthropologisches Vergleichsgutachten und sog. "Jeansfaltenvergleichsgutachten"). BGH, Urt. vom 27. Oktober 1999 - 3 StR 241/99 - LG Oldenburg

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