JuraForum.de > Gesetze > StPO > § 71 StPO - Entschädigung des Zeugen
Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
Sechster Abschnitt (Zeugen)
Der Zeuge wird nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz entschädigt.
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