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JuraForum.deGesetzeStPO§ 71 StPO 

Stand: 20.05.2013

§ 71 StPO

Strafprozeßordnung

   Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
      Sechster Abschnitt (Zeugen)

Der Zeuge wird nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz entschädigt.


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