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JuraForum.deGesetzeStPO§ 70 StPO 

Stand: 20.05.2013

§ 70 StPO

Strafprozeßordnung

   Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
      Sechster Abschnitt (Zeugen)

(1) Wird das Zeugnis oder die Eidesleistung ohne gesetzlichen Grund verweigert, so werden dem Zeugen die durch die Weigerung verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt.

(2) Auch kann zur Erzwingung des Zeugnisses die Haft angeordnet werden, jedoch nicht über die Zeit der Beendigung des Verfahrens in dem Rechtszug, auch nicht über die Zeit von sechs Monaten hinaus.

(3) Die Befugnis zu diesen Maßregeln steht auch dem Richter im Vorverfahren sowie dem beauftragten und ersuchten Richter zu.

(4) Sind die Maßregeln erschöpft, so können sie in demselben oder in einem anderen Verfahren, das dieselbe Tat zum Gegenstand hat, nicht wiederholt werden.



Weitere Vorschriften um § 70 StPO

Entscheidungen zu § 70 StPO

  • OLG-HAMM, 20.01.2009, 5 Ws 24/09
    Zum Umfang des Zeugnisverweigerungsrechtes eines Krankenschwester.
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 14.02.2008, 3 Ws 31/08
    Zur Statthaftigkeit der weiteren Beschwerde gegen die Anordnung der Erzwingungshaft.
  • OLG-KOELN, 30.03.2007, 2 Ws 169/07
    Gegen einen Zeugen, der wiederholt unberechtigt die Aussage verweigert, kann nur einmal Ordnungsgeld festgesetzt werden. Die wiederholte Festsetzung von Ordnungsgeld ist unzulässig. Demgegenüber kann Beugehaft auch mehrfach - bis zu der in § 70 Abs. 2 StPO vorgesehenen Höchstgrenze - angeordnet werden.
  • OLG-KOELN, 30.03.2007, 2 Ws 179/07
    Gegen einen Zeugen, der wiederholt unberechtigt die Aussage verweigert, kann nur einmal Ordnungsgeld festgesetzt werden. Die wiederholte Festsetzung von Ordnungsgeld ist unzulässig. Demgegenüber kann Beugehaft auch mehrfach - bis zu der in § 70 Abs. 2 StPO vorgesehenen Höchstgrenze - angeordnet werden.
  • OLG-HAMBURG, 08.02.2002, 2 Ws 32/02
    Verweigert ein Zeuge ohne gesetzlichen Grund Angaben zur Person im Sinne des § 68 Abs. 1 StPO liegt eine die Festsetzung von Ordnungsmittel nach § 70 Abs.1 StPO begründende Verweigerung des Zeugnisses jedenfalls dann nicht vor, wen die Identität des Zeugen zweifelsfrei ist und keine sonstigen Besonderheiten eine Sachaufklärung zu...
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Erwähnungen von § 70 StPO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 70 StPO:

  • Strafprozeßordnung (StPO)
    • Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
      • Siebenter Abschnitt (Sachverständige und Augenschein)
    • § 81c
      • Achter Abschnitt (Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung)
    • § 95
    • Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
      • Zweiter Abschnitt (Vorbereitung der öffentlichen Klage)
    • § 161a

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