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JuraForum.deGesetzeStPO§ 6a StPO 

Stand: 20.05.2013

§ 6a StPO

Strafprozeßordnung

   Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
      Erster Abschnitt (Sachliche Zuständigkeit der Gerichte)

Die Zuständigkeit besonderer Strafkammern nach den Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes (§ 74 Abs. 2, §§ 74a, 74c des Gerichtsverfassungsgesetzes) prüft das Gericht bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens von Amts wegen. Danach darf es seine Unzuständigkeit nur auf Einwand des Angeklagten beachten. Der Angeklagte kann den Einwand nur bis zum Beginn seiner Vernehmung zur Sache in der Hauptverhandlung geltend machen.


Weitere Vorschriften um § 6a StPO

Entscheidungen zu § 6a StPO

  • OLG-HAMBURG, 11.09.2002, 1 StO 2/02
    Ist ein Steuerberater zugleich als Rechtsanwalt zugelassen, wird eine Berufspflichtverletzung bei Hilfeleistung in Steuersachen ausschließlich im anwaltsgerichtlichen Verfahren für Rechtsanwälte verfolgt, sofern nicht die Ausschließung aus dem Beruf des Steuerberaters in Frage steht. Das gilt beim Zusammentreffen von Hilfeleistung...
  • OLG-HAMM, 13.11.2001, 5 Ss 907/01
    1. Zur willkürlichen Annahme der sachlichen Zuständigkeit des Schöffengerichts. 2. Die fehlende sachliche Zuständigkeit ist als Prozesshindernis, auch ohne dass dies gerügt worden ist, von Amts wegen zu beachten.

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 6a StPO:

  • Jugendgerichtsgesetz (JGG)
    • Zweiter Teil (Jugendliche)
      • Fünftes Hauptstück (Jugendliche vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind)
    • § 103 Verbindung mehrerer Strafsachen

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