Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften) Sechster Abschnitt (Zeugen)
(1) Die Vernehmung beginnt damit, dass der Zeuge über Vornamen, Nachnamen, Geburtsnamen, Alter, Beruf und Wohnort befragt wird. Ein Zeuge, der Wahrnehmungen in amtlicher Eigenschaft gemacht hat, kann statt des Wohnortes den Dienstort angeben.
(2) Einem Zeugen soll zudem gestattet werden, statt des Wohnortes seinen Geschäfts- oder Dienstort oder eine andere ladungsfähige Anschrift anzugeben, wenn ein begründeter Anlass zu der Besorgnis besteht, dass durch die Angabe des Wohnortes Rechtsgüter des Zeugen oder einer anderen Person gefährdet werden oder dass auf Zeugen oder eine andere Person in unlauterer Weise eingewirkt werden wird. In der Hauptverhandlung soll der Vorsitzende dem Zeugen bei Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 gestatten, seinen Wohnort nicht anzugeben.
(3) Besteht ein begründeter Anlass zu der Besorgnis, dass durch die Offenbarung der Identität oder des Wohn- oder Aufenthaltsortes des Zeugen Leben, Leib oder Freiheit des Zeugen oder einer anderen Person gefährdet wird, so kann ihm gestattet werden, Angaben zur Person nicht oder nur über eine frühere Identität zu machen. Er hat jedoch in der Hauptverhandlung auf Befragen anzugeben, in welcher Eigenschaft ihm die Tatsachen, die er bekundet, bekannt geworden sind.
(4) Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Voraussetzungen der Absätze 2 oder 3 vorliegen, ist der Zeuge auf die dort vorgesehenen Befugnisse hinzuweisen. Im Fall des Absatzes 2 soll der Zeuge bei der Benennung einer ladungsfähigen Anschrift unterstützt werden. Die Unterlagen, die die Feststellung des Wohnortes oder der Identität des Zeugen gewährleisten, werden bei der Staatsanwaltschaft verwahrt. Zu den Akten sind sie erst zu nehmen, wenn die Besorgnis der Gefährdung entfällt.
(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten auch nach Abschluss der Zeugenvernehmung. Soweit dem Zeugen gestattet wurde, Daten nicht anzugeben, ist bei Auskünften aus und Einsichtnahmen in Akten sicherzustellen, dass diese Daten anderen Personen nicht bekannt werden, es sei denn, dass eine Gefährdung im Sinne der Absätze 2 und 3 ausgeschlossen erscheint.
1. Die Beiordnung eines Zeugenbeistands für die Dauer der Vernehmung des Zeugen (§ 68b StPO) erstreckt sich nicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels für den Zeugen (hier Beschwerde gegen Anordnung der Beugehaft).
2. Eine Vergütung dieser von besonderen Gebührentatbeständen - wie hier von Nr. 4302 Nr. 1 RVG-VV - erfassten...
Der als Beistand gemäß § 68 b StPO bestellte Rechtsanwalt kann grundsätzlich die Grundgebühr gemäß Nr. 4100 VV RVG und - bei Teilnahme an der Hauptverhandlung - auch die Terminsgebühr nach Teil 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 VV RVG verlangen (Fortführung der Rechtsprechung im Beschluss vom 06. November 2007, 2 Ws 495/06).
Der nach § 68 b StPO einem Zeugen für die Dauer der Vernehmung beigeordnete Rechtsanwalt erhält in der Regel die Gebühr für eine Einzeltätigkeit entsprechend Nr. 4301 Ziff. 4 VV RVG.
Dem einem Zeugen für die Dauer seiner Vernehmung beigeordneten anwaltlichen Zeugenbeistand steht eine Gebühr für eine Einzeltätigkeit nach RVG VV 4301 Nr. 4 zu. Er ist - auch unter Berücksichtigung der Gesetzesbegründung zur Vorbemerkung 4 Abs. 1 VV - hinsichtlich seiner Vergütung nicht einem Verteidiger gleichzustellen.
Der nach § 68 b StPO als Rechtsanwalt beigeordnete Zeugenbeistand hat auch eine Verfahrensgebühr nach Nr. 4112 VV RVG nur dann zu beanspruchen, wenn er vorträgt oder aktenkundig oder gerichtsbekannt ist, dass er eine dem Verteidiger vergleichbare Tätigkeit entfaltet hat.
Ein Rechtsanwalt, der dem Zeugen nur bei dessen Vernehmung in der Haupotverhandlung beisteht, erhält die Vergütung eines Verteidigers (regelmäßig nach Teil 4 Abschnitt 1 VV-RVG; Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung).
Wird ein Rechtsanwalt nach § 68b StPO einem Zeugen zur Beistandleistung für die Dauer seiner Vernehmung beigeordnet, so steht dem Anwalt nur eine Verfahrensgebühr wegen einer Einzeltätigkeit nach Nr. 4301 Ziffer 4 VV RVG zu.
Die einem Zeugen nach § 68b StPO für die Dauer seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung vom Gericht bestellte Zeugenbeistand erhält von der Staatskasse nur die Gebühr für eine Einzeltätigkeit nach RVG VV Nr 4301 Ziffer 4.
Gegen die rückwirkende Entpflichtung eines Zeugenbeistandes ist die Beschwerde zulässig: Der Zeugenbeistand kann nicht rückwirkend entpflichtet werden.
Ein Rechtsanwalt, der in einer Hauptverhandlung mehreren Zeugen beisteht, wird für mehrere Auftraggeber in derselben Angelegenheit im Sinne des § 7 Abs. 1 RVG tätig und erhält deshalb die Gebühren - mit der Erhöhung nach Nr. 1008 VV-RVG - nur einmal.
Auch im Rahmen der vorrangigen Verpflichtung zur Wahrheitsermittlung ist auf die Achtung der menschlichen Würde eines Zeugen Bedacht zu nehmen. Beweiserhebungen zu dessen Privat- und Intimleben sind nur nach sorgfältiger Prüfung ihrer Unerläßlichkeit statthaft. Dies ist bei der Leitung eines Sachverständigen ebenso zu...
Die Tätigkeit des beigeordneten Zeugenbeistandes ist in entsprechender Anwendung der § 97 Abs. 1, 91 BRAGO zu vergüten. Erfordert der Beistand selbst einen außergewöhnlichen Betreuungsaufwand, so ist eine Pauschvergütung nach den Grundsätzen des § 102 Abs. 2, 99 Abs. 1 BRAGO gerechtfertigt; handelt es sich um einen wesentlichen...
Verweigert ein Zeuge ohne gesetzlichen Grund Angaben zur Person im Sinne des § 68 Abs. 1 StPO liegt eine die Festsetzung von Ordnungsmittel nach § 70 Abs.1 StPO begründende Verweigerung des Zeugnisses jedenfalls dann nicht vor, wen die Identität des Zeugen zweifelsfrei ist und keine sonstigen Besonderheiten eine Sachaufklärung zu...
1. "Privatperson" im Sinne des § 475 StPO ist auch ein Zeuge, soweit er nicht wegen einer gleichzeitigen anderen Verfahrensstellung speziellen Regelungen des Auskunfts- bzw. Akteneinsichtsrechts (als Nebenkläger §§ 397 Abs. 1 S. 2, 385 Abs. 3 StPO, als Verletzter § 406 e StPO) unterfällt.
2. Der gemäß § 68 b StPO bestellte...
Leitsatz:
Die Vergütung eines gerichtlich beigeordneten Zeugenbeistandes richtet sich nach §§ 97 Abs. 1, 91 Nr. 1 BRAGO.
Ihm kann im Einzelfall unter den Voraussetzungen des § 99 Abs. 1 BRAGO eine Pauschvergütung gewährt werden, wenn seine Mühewaltung nur so angemessen abgegolten werden kann.
§§ 68 b StPO, 102 Abs. 2 S. 1, 97 Abs. 1 S. 1, 95, 83 ff. BRAGO
Der Vergütungsanspruch des beigeordneten Zeugenbeistandes (§ 68 b StPO) richtet sich nach §§ 102 Abs. 2 S. 1, 97 Abs. 1 S. 1, 95, 83 ff. BRAGO.
OLG Hamm, 4 Ws 193/00, Beschluß vom 14. Juni 2000
Auch nach Einfügung des § 68 b StPO ist die Gebühr für die Tätigkeit des einem Zeugen beigeordneten anwaltlichen Zeugenbeistandes im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Die Gebühren bestimmen sich weiterhin in analoger Anwendung des § 95 Halbsatz 2 BRAGO.
Zur Berechnung der Gebühren für die Teilnahme des Zeugenbeistandes in...