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JuraForum.deGesetzeStPO§ 68 StPO 

Stand: 19.04.2013

§ 68 StPO

Strafprozeßordnung

   Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
      Sechster Abschnitt (Zeugen)

(1) Die Vernehmung beginnt damit, dass der Zeuge über Vornamen, Nachnamen, Geburtsnamen, Alter, Beruf und Wohnort befragt wird. Ein Zeuge, der Wahrnehmungen in amtlicher Eigenschaft gemacht hat, kann statt des Wohnortes den Dienstort angeben.

(2) Einem Zeugen soll zudem gestattet werden, statt des Wohnortes seinen Geschäfts- oder Dienstort oder eine andere ladungsfähige Anschrift anzugeben, wenn ein begründeter Anlass zu der Besorgnis besteht, dass durch die Angabe des Wohnortes Rechtsgüter des Zeugen oder einer anderen Person gefährdet werden oder dass auf Zeugen oder eine andere Person in unlauterer Weise eingewirkt werden wird. In der Hauptverhandlung soll der Vorsitzende dem Zeugen bei Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 gestatten, seinen Wohnort nicht anzugeben.

(3) Besteht ein begründeter Anlass zu der Besorgnis, dass durch die Offenbarung der Identität oder des Wohn- oder Aufenthaltsortes des Zeugen Leben, Leib oder Freiheit des Zeugen oder einer anderen Person gefährdet wird, so kann ihm gestattet werden, Angaben zur Person nicht oder nur über eine frühere Identität zu machen. Er hat jedoch in der Hauptverhandlung auf Befragen anzugeben, in welcher Eigenschaft ihm die Tatsachen, die er bekundet, bekannt geworden sind.

(4) Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Voraussetzungen der Absätze 2 oder 3 vorliegen, ist der Zeuge auf die dort vorgesehenen Befugnisse hinzuweisen. Im Fall des Absatzes 2 soll der Zeuge bei der Benennung einer ladungsfähigen Anschrift unterstützt werden. Die Unterlagen, die die Feststellung des Wohnortes oder der Identität des Zeugen gewährleisten, werden bei der Staatsanwaltschaft verwahrt. Zu den Akten sind sie erst zu nehmen, wenn die Besorgnis der Gefährdung entfällt.

(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten auch nach Abschluss der Zeugenvernehmung. Soweit dem Zeugen gestattet wurde, Daten nicht anzugeben, ist bei Auskünften aus und Einsichtnahmen in Akten sicherzustellen, dass diese Daten anderen Personen nicht bekannt werden, es sei denn, dass eine Gefährdung im Sinne der Absätze 2 und 3 ausgeschlossen erscheint.



Weitere Vorschriften um § 68 StPO

Entscheidungen zu § 68 StPO

  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 07.05.2009, 1 Ws 47/09
    1. Die Beiordnung eines Zeugenbeistands für die Dauer der Vernehmung des Zeugen (§ 68b StPO) erstreckt sich nicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels für den Zeugen (hier Beschwerde gegen Anordnung der Beugehaft). 2. Eine Vergütung dieser von besonderen Gebührentatbeständen - wie hier von Nr. 4302 Nr. 1 RVG-VV - erfassten...
  • OLG-DRESDEN, 06.11.2008, 2 Ws 103/08
    Der als Beistand gemäß § 68 b StPO bestellte Rechtsanwalt kann grundsätzlich die Grundgebühr gemäß Nr. 4100 VV RVG und - bei Teilnahme an der Hauptverhandlung - auch die Terminsgebühr nach Teil 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 VV RVG verlangen (Fortführung der Rechtsprechung im Beschluss vom 06. November 2007, 2 Ws 495/06).
  • OLG-STUTTGART, 30.05.2008, 5 - 2 StE 2/05
    Der nach § 68 b StPO einem Zeugen für die Dauer der Vernehmung beigeordnete Rechtsanwalt erhält in der Regel die Gebühr für eine Einzeltätigkeit entsprechend Nr. 4301 Ziff. 4 VV RVG.
  • OLG-HAMM, 28.05.2008, 4 Ws 91/08
    Der beigeordnete Zeugenbeistand rechnet seine Tätigkeit nach Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG ab.
  • OLG-OLDENBURG, 21.03.2007, 1 Ws 101/07
    Dem einem Zeugen für die Dauer seiner Vernehmung beigeordneten anwaltlichen Zeugenbeistand steht eine Gebühr für eine Einzeltätigkeit nach RVG VV 4301 Nr. 4 zu. Er ist - auch unter Berücksichtigung der Gesetzesbegründung zur Vorbemerkung 4 Abs. 1 VV - hinsichtlich seiner Vergütung nicht einem Verteidiger gleichzustellen.
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 68 StPO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 68 StPO:

  • Strafprozeßordnung (StPO)
    • Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
      • Zweiter Abschnitt (Vorbereitung der öffentlichen Klage)
    • § 163
    • § 168a
      • Vierter Abschnitt (Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens)
    • § 200

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