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JuraForum.deGesetzeStPO§ 67 StPO 

Stand: 20.05.2013

§ 67 StPO

Strafprozeßordnung

   Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
      Sechster Abschnitt (Zeugen)

Wird der Zeuge, nachdem er eidlich vernommen worden ist, in demselben Vorverfahren oder in demselben Hauptverfahren nochmals vernommen, so kann der Richter statt der nochmaligen Vereidigung den Zeugen die Richtigkeit seiner Aussage unter Berufung auf den früher geleisteten Eid versichern lassen.


Weitere Vorschriften um § 67 StPO

Entscheidungen zu § 67 StPO

  • OLG-FRANKFURT, 07.11.2001, 3 Ws 1022/01
    Die Änderung einer Vollstreckungsreihenfolge (nunmehr: Freiheitsstrafe vor Unterbringung wegen fehlender Therapiemotivation) kann nicht ohne gutachterliche Klärung der Frage erfolgen, ob eine Fehleinweisung vorliegt.

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