JuraForum.de > Gesetze > StPO > § 63 StPO - Vereidigung bei Vernehmung durch beauftragten oder ersuchten Richter
Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
Sechster Abschnitt (Zeugen)
Wird ein Zeuge durch einen beauftragten oder ersuchten Richter vernommen, muss die Vereidigung, soweit sie zulässig ist, erfolgen, wenn es in dem Auftrag oder in dem Ersuchen des Gerichts verlangt wird.
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