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JuraForum.deGesetzeStPO§ 63 StPO 

Stand: 17.06.2013

§ 63 StPO

Strafprozeßordnung

   Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
      Sechster Abschnitt (Zeugen)

Wird ein Zeuge durch einen beauftragten oder ersuchten Richter vernommen, muss die Vereidigung, soweit sie zulässig ist, erfolgen, wenn es in dem Auftrag oder in dem Ersuchen des Gerichts verlangt wird.


Weitere Vorschriften um § 63 StPO

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 63 StPO:

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