JuraForum.de > Gesetze > StPO > § 62 StPO - Zulässigkeit der Vereidigung im vorbereitenden Verfahren
Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
Sechster Abschnitt (Zeugen)
Im vorbereitenden Verfahren ist die Vereidigung zulässig, wenn
Gefahr im Verzug ist oder | |
der Zeuge voraussichtlich am Erscheinen in der Hauptverhandlung verhindert sein wird |
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