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JuraForum.deGesetzeStPO§ 62 StPO - Zulässigkeit der Vereidigung im vorbereitenden Verfahren 

§ 62 StPO - Zulässigkeit der Vereidigung im vorbereitenden Verfahren

Strafprozeßordnung


   Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
      Sechster Abschnitt (Zeugen)

Im vorbereitenden Verfahren ist die Vereidigung zulässig, wenn

1.

Gefahr im Verzug ist oder

2.

der Zeuge voraussichtlich am Erscheinen in der Hauptverhandlung verhindert sein wird

und die Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 vorliegen.



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