JuraForum.de > Gesetze > StPO > § 61 StPO - Nichtvereidigung nach Ermessen
Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
Sechster Abschnitt (Zeugen)
Die in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen des Beschuldigten haben das Recht, die Beeidigung des Zeugnisses zu verweigern; darüber sind sie zu belehren.
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