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JuraForum.deGesetzeStPO§ 61 StPO - Nichtvereidigung nach Ermessen 

§ 61 StPO - Nichtvereidigung nach Ermessen

Strafprozeßordnung


   Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
      Sechster Abschnitt (Zeugen)

Die in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen des Beschuldigten haben das Recht, die Beeidigung des Zeugnisses zu verweigern; darüber sind sie zu belehren.



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