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JuraForum.deGesetzeStPO§ 61 StPO 

Stand: 20.05.2013

§ 61 StPO

Strafprozeßordnung

   Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
      Sechster Abschnitt (Zeugen)

Die in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen des Beschuldigten haben das Recht, die Beeidigung des Zeugnisses zu verweigern; darüber sind sie zu belehren.


Weitere Vorschriften um § 61 StPO

Entscheidungen zu § 61 StPO

  • BGH, 20.02.2003, 3StR 222/02
    Auch bei einer durch die Natur der Sache bedingt im Tatsächlichen ungenauen Fassung der Anklageschrift (vgl. BGHSt 40, 44) ist ein Hinweis entsprechend § 265 StPO grundsätzlich nicht vorgeschrieben, wenn sich im Laufe der Hauptverhandlung nähere Konkretisierungen von Einzelfällen durch genauere Beschreibungen von Tatmodalitäten...
  • OLG-HAMM, 08.12.2002, 2 Ss 945/02
    1. Mit der Revision kann nur dann geltend gemacht werden, dass der Tatrichter rechtsfehlerhaft von einer Vereidigung eines Zeugen abgesehen, wenn von der Beanstandungsmöglichkeit des § 238 Abs. 2 StPO Gebrauch gemacht worden ist. 2. Für die Berechnung des maßgeblichen Alters sind im Strafrecht die §§ 186 ff. BGB entsprechend...
  • OLG-DUESSELDORF, 04.09.2001, 2a Ss 209/01 - 62/01 II
    Zum stillschweigenden Verzicht eines Verfahrensbeteiligten auf die Vereidigung eines Zeugen.

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