JuraForum.de > Gesetze > StPO > § 58 StPO - Vernehmung der Zeugen und Gegenüberstellung
Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
Sechster Abschnitt (Zeugen)
(1) Die Zeugen sind einzeln und in Abwesenheit der später zu hörenden Zeugen zu vernehmen.
(2) Eine Gegenüberstellung mit anderen Zeugen oder mit dem Beschuldigten im Vorverfahren ist zulässig, wenn es für das weitere Verfahren geboten erscheint.
© "§ 58 StPO - Vernehmung der Zeugen und Gegenüberstellung" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.