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JuraForum.deGesetzeStPO§ 58 StPO 

Stand: 20.05.2013

§ 58 StPO

Strafprozeßordnung

   Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
      Sechster Abschnitt (Zeugen)

(1) Die Zeugen sind einzeln und in Abwesenheit der später zu hörenden Zeugen zu vernehmen.

(2) Eine Gegenüberstellung mit anderen Zeugen oder mit dem Beschuldigten im Vorverfahren ist zulässig, wenn es für das weitere Verfahren geboten erscheint.


Weitere Vorschriften um § 58 StPO

Entscheidungen zu § 58 StPO

  • OLG-NUERNBERG, 14.04.2009, 2 St OLG Ss 33/09
    1. Es bleibt offen, ob § 58 Abs. 1 StPO eine bloße Ordnungsvorschrift ist. Revisibel ist jedenfalls nur ein Verstoß gegen die Pflicht zur Amtsaufklärung gem. § 244 Abs. 2 StPO durch die rechtsfehlerhafte Anwendung des § 58 Abs. 1 StPO. 2. Es spricht vieles dafür, dass es einer besonders vorsichtigen tatrichterlichen...
  • OLG-STUTTGART, 12.11.2002, 4 Ws 267/2002
    Die Kopie des Videobandes, auf dem die Vernehmung eines Zeugen aufgezeichnet ist, ist Bestandteil der Akten; sie stellt kein Beweismittel i.S. von § 147 Abs. 4 Satz 1 StPO dar. Eine Beschwerde gegen die Verfügung des Vorsitzenden, Akteneinsicht an den Verteidiger durch Mitgabe einer Kopie des Videobandes zu gewähren, ist deshalb...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 58 StPO:

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