JuraForum.de > Gesetze > StPO > § 58 StPO
Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
Sechster Abschnitt (Zeugen)
(1) Die Zeugen sind einzeln und in Abwesenheit der später zu hörenden Zeugen zu vernehmen.
(2) Eine Gegenüberstellung mit anderen Zeugen oder mit dem Beschuldigten im Vorverfahren ist zulässig, wenn es für das weitere Verfahren geboten erscheint.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 58 StPO:
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