JuraForum.de > Gesetze > StPO > § 56 StPO - Glaubhaftmachung der Verweigerungsgründe
Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
Sechster Abschnitt (Zeugen)
Die Tatsache, auf die der Zeuge die Verweigerung des Zeugnisses in den Fällen der §§ 52, 53 und 55 stützt, ist auf Verlangen glaubhaft zu machen. Es genügt die eidliche Versicherung des Zeugen.
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