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JuraForum.deGesetzeStPO§ 55 StPO - Recht zur Verweigerung der Auskunft 

§ 55 StPO - Recht zur Verweigerung der Auskunft

Strafprozeßordnung


   Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
      Sechster Abschnitt (Zeugen)

(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

(2) Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.



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