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JuraForum.deGesetzeStPO§ 53a StPO 

Stand: 20.05.2013

§ 53a StPO

Strafprozeßordnung

   Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
      Sechster Abschnitt (Zeugen)

(1) Den in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 Genannten stehen ihre Gehilfen und die Personen gleich, die zur Vorbereitung auf den Beruf an der berufsmäßigen Tätigkeit teilnehmen. Über die Ausübung des Rechtes dieser Hilfspersonen, das Zeugnis zu verweigern, entscheiden die in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 Genannten, es sei denn, daß diese Entscheidung in absehbarer Zeit nicht herbeigeführt werden kann.

(2) Die Entbindung von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit (§ 53 Abs. 2 Satz 1) gilt auch für die Hilfspersonen.



Weitere Vorschriften um § 53a StPO

Entscheidungen zu § 53a StPO

  • OLG-NUERNBERG, 18.06.2009, 1 Ws 289/09
    Der Insolvenzverwalter über das Vermögen eines Unternehmens kann einen Wirtschaftsprüfer wirksam von seiner Schweigepflicht entbinden, die gegenüber diesem Unternehmen besteht; eine (zusätzliche) Erklärung des früheren gesetzlichen Vertreters ist nicht erforderlich. Schriftliche Unterlagen des Wirtschaftsprüfers unterliegen...
  • OLG-HAMM, 20.01.2009, 5 Ws 24/09
    Zum Umfang des Zeugnisverweigerungsrechtes eines Krankenschwester.
  • BGH, 15.11.2006, StB 15/06
    Geistlicher im Sinne von § 53 Abs. 1 Nr. 1 StPO ist auch ein Laie, der keine kirchliche Weihe erhalten hat, aber im Auftrag der Kirche hauptamtlich als Anstaltsseelsorger einer Justizvollzugsanstalt selbständig Aufgaben wahrnimmt, die zum unmittelbaren Bereich seelsorgerischer Tätigkeit gehören.
  • OLG-FRANKFURT, 24.10.2006, 2 Ws 159/06
    Deckt der zur Zeugnisverweigerung Berechtigte die Identität eines Informanten auf, so kann er immer noch Angaben zum Inhalt der durch diesen Informanten gemachten Mitteilungen verweigern (BGHSt 28, 240, 246).
  • OLG-HAMM, 04.10.2006, 2 Ws 243/06
    Zur Beurteilung der Fluchgefahr bei gesamtstrafenfähigen Strafen, von denen eine schon voll verbüßt ist.
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 53a StPO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 53a StPO:

  • Strafprozeßordnung (StPO)
    • Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
      • Achter Abschnitt (Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung)
    • § 97
    • § 100c
    • Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
      • Zweiter Abschnitt (Vorbereitung der öffentlichen Klage)
    • § 160a

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