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JuraForum.deGesetzeStPO§ 52 StPO 

Stand: 20.05.2013

§ 52 StPO

Strafprozeßordnung

   Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
      Sechster Abschnitt (Zeugen)

(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt

1.
der Verlobte des Beschuldigten oder die Person, mit der der Beschuldigte ein Versprechen eingegangen ist, eine Lebenspartnerschaft zu begründen;
2.
der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
2a.
der Lebenspartner des Beschuldigten, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
3.
wer mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war.

(2) Haben Minderjährige wegen mangelnder Verstandesreife oder haben Minderjährige oder Betreute wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung von der Bedeutung des Zeugnisverweigerungsrechts keine genügende Vorstellung, so dürfen sie nur vernommen werden, wenn sie zur Aussage bereit sind und auch ihr gesetzlicher Vertreter der Vernehmung zustimmt. Ist der gesetzliche Vertreter selbst Beschuldigter, so kann er über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts nicht entscheiden; das gleiche gilt für den nicht beschuldigten Elternteil, wenn die gesetzliche Vertretung beiden Eltern zusteht.

(3) Die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Personen, in den Fällen des Absatzes 2 auch deren zur Entscheidung über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts befugte Vertreter, sind vor jeder Vernehmung über ihr Recht zu belehren. Sie können den Verzicht auf dieses Recht auch während der Vernehmung widerrufen.



Weitere Vorschriften um § 52 StPO

Entscheidungen zu § 52 StPO

  • BGH, 30.04.2009, 1 StR 745/08
    Das Zeugnisverweigerungsrecht, das der Angehörige eines Beschuldigten im Verfahren gegen einen Mitbeschuldigten hat, erlischt, wenn das gegen den angehörigen Beschuldigten geführte Verfahren rechtskräftig abgeschlossen wird, auch bezüglich solcher Tatvorwürfe, hinsichtlich deren das Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 oder Abs. 2...
  • BGH, 17.02.2009, 1 StR 691/08
    Der Verstoß gegen die Benachrichtigungspflicht aus § 168c Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 StPO führt nicht zu einem Verwertungsverbot hinsichtlich eines Mitbeschuldigten.
  • OLG-HAMM, 20.01.2009, 5 Ws 24/09
    Zum Umfang des Zeugnisverweigerungsrechtes eines Krankenschwester.
  • BGH, 29.01.2008, 4 StR 449/07
    Die Geltendmachung des Zeugnisverweigerungsrechts verbunden mit der Erklärung, die Verwertung der bei einer früheren Vernehmung gemachten Aussage zu gestatten (BGHSt 45, 203), schränkt den Unmittelbarkeits-grundsatz nicht ein und erlaubt deshalb grundsätzlich nicht die unmittelbare Verwertung einer Aufzeichnung über die frühere...
  • OLG-FRANKFURT, 09.05.2007, 3 Ss 70/07
    Rügt der Angeklagte, die Verwertung der Zeugenaussage sei unzulässig, weil die Zeugin mit ihm verlobt, aber vor ihrer Aussage über ihr Zeugnisverweigerungsrecht nicht belehrt worden sei, muss er auch diejenigen Tatsachen vortragen, die den Rechtsbegriff des Verlöbnisses ausfüllen.
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Erwähnungen von § 52 StPO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 52 StPO:

  • Gewerbeordnung (GewO)
    • Titel II (Stehendes Gewerbe)
      • II. (Erfordernis besonderer Überwachung oder Genehmigung)
        • B. (Gewerbetreibende, die einer besonderen Genehmigung bedürfen)
      • § 34b Versteigerergewerbe
  • Strafprozeßordnung (StPO)
    • Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
      • Sechster Abschnitt (Zeugen)
    • § 55
    • § 56
    • § 61
    • § 68a
      • Siebenter Abschnitt (Sachverständige und Augenschein)
    • § 81c
      • Achter Abschnitt (Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung)
    • § 97
    • § 100a
    • § 100c
    • Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
      • Zweiter Abschnitt (Vorbereitung der öffentlichen Klage)
    • § 163
  • Insolvenzordnung (InsO)
    • Dritter Teil (Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens)
      • Erster Abschnitt (Allgemeine Wirkungen)
    • § 97 Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners
  • Handelsgesetzbuch (HGB)
    • Drittes Buch (Handelsbücher)
      • Sechster Abschnitt (Prüfstelle für Rechnungslegung)
    • § 342b Prüfstelle für Rechnungslegung

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