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JuraForum.deGesetzeStPO§ 51 StPO 

Stand: 20.05.2013

§ 51 StPO

Strafprozeßordnung

   Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
      Sechster Abschnitt (Zeugen)

(1) Einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, werden die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt. Auch ist die zwangsweise Vorführung des Zeugen zulässig; § 135 gilt entsprechend. Im Falle wiederholten Ausbleibens kann das Ordnungsmittel noch einmal festgesetzt werden.

(2) Die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleiben, wenn das Ausbleiben des Zeugen rechtzeitig genügend entschuldigt wird. Erfolgt die Entschuldigung nach Satz 1 nicht rechtzeitig, so unterbleibt die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels nur dann, wenn glaubhaft gemacht wird, daß den Zeugen an der Verspätung der Entschuldigung kein Verschulden trifft. Wird der Zeuge nachträglich genügend entschuldigt, so werden die getroffenen Anordnungen unter den Voraussetzungen des Satzes 2 aufgehoben.

(3) Die Befugnis zu diesen Maßregeln steht auch dem Richter im Vorverfahren sowie dem beauftragten und ersuchten Richter zu.



Weitere Vorschriften um § 51 StPO

Entscheidungen zu § 51 StPO

  • OLG-KOELN, 26.03.2008, 2 Ws 134/08
    Nach § 51 Abs. 2 S. 3 StPO hat im Falle der nachträglichen Entschuldigung des Zeugen das Gericht, das den Ordnungsgeldbeschluss erlassen hat, über die Aufrechterhaltung der getroffenen Anordnung zu entscheiden. Erst gegen diese Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. Eine solche Entscheidung kann aber auch in einer begründeten...
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 21.11.2007, 1 Ws 199/07
    Einem Dolmetscher können die durch sein Ausbleiben entstandenen Kosten des Verfahrens nicht auferlegt werden. Vorschriften über die Folgen des unentschuldigten Ausbleibens von Zeugen, Schöffen oder Sachverständigen sind auf Dolmetscher weder unmittelbar, noch entsprechend anwendbar.
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 15.02.2006, 3 Ws 552/05
    Einem nicht zur Hauptverhandlung erschienenen Zeugen können auch dann noch die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt werden, wenn das Strafverfahren zwischenzeitlich rechtskräftig abgeschlossen wurde.
  • OLG-HAMM, 18.06.2001, 2 Ws 139/01
    Leitsatz Ordnungsgeldbeschluss, Aufhebung, nachträgliche genügende Entschuldigung eines Zeugen Fundstelle
  • OLG-DUESSELDORF, 27.09.2000, 1 Ws 441-442/00
    Zur rechtzeitigen und genügenden Entschuldigung eines Zeugen für sein Ausbleiben in der Hauptverhandlung.

Erwähnungen von § 51 StPO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 51 StPO:

  • Strafprozeßordnung (StPO)
    • Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
      • Achter Abschnitt (Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung)
    • § 100a
    • § 100c
    • Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
      • Zweiter Abschnitt (Vorbereitung der öffentlichen Klage)
    • § 161a

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