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JuraForum.deGesetzeStPO§ 50 StPO 

Stand: 20.05.2013

§ 50 StPO

Strafprozeßordnung

   Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
      Sechster Abschnitt (Zeugen)

(1) Die Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates, eines Landtages oder einer zweiten Kammer sind während ihres Aufenthaltes am Sitz der Versammlung dort zu vernehmen.

(2) Die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung sind an ihrem Amtssitz oder, wenn sie sich außerhalb ihres Amtssitzes aufhalten, an ihrem Aufenthaltsort zu vernehmen.

(3) Zu einer Abweichung von den vorstehenden Vorschriften bedarf es
für die Mitglieder eines in Absatz 1 genannten Organs der Genehmigung dieses Organs,
für die Mitglieder der Bundesregierung der Genehmigung der Bundesregierung,
für die Mitglieder einer Landesregierung der Genehmigung der Landesregierung.

(4) Die Mitglieder der in Absatz 1 genannten Organe der Gesetzgebung und die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung werden, wenn sie außerhalb der Hauptverhandlung vernommen worden sind, zu dieser nicht geladen. Das Protokoll über ihre richterliche Vernehmung ist in der Hauptverhandlung zu verlesen.



Weitere Vorschriften um § 50 StPO

Entscheidungen zu § 50 StPO

  • OLG-HAMM, 04.10.2001, 4 Ss 788/01
    Zur ausreichenden Begründung der Rechtsfolgenentscheidung, wenn das Berufungsgericht trotz der Annahme weiterer Strafmilderungsgründe eine höhere Strafe als das Amtsgericht verhängt.

Erwähnungen von § 50 StPO in anderen Vorschriften

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