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JuraForum.deGesetzeStPO§ 5 StPO 

Stand: 17.06.2013

§ 5 StPO

Strafprozeßordnung

   Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
      Erster Abschnitt (Sachliche Zuständigkeit der Gerichte)

Für die Dauer der Verbindung ist der Straffall, der zur Zuständigkeit des Gerichts höherer Ordnung gehört, für das Verfahren maßgebend.


Weitere Vorschriften um § 5 StPO

Entscheidungen zu § 5 StPO

  • BGH, 22.02.2000, VI ZR 92/99
    StVO §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 2 Aus einer Gesamtschau der §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 2 StVO folgt, daß sich der Überholende zu Beginn des Überholvorgangs vergewissern muß, daß ihm der benötigte Überholweg hindernisfrei zur Verfügung steht. BGH, Urteil vom 22. Februar 2000 - VI ZR 92/99 - OLG Hamm LG Essen

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