JuraForum.de > Gesetze > StPO > § 5 StPO
Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
Erster Abschnitt (Sachliche Zuständigkeit der Gerichte)
Für die Dauer der Verbindung ist der Straffall, der zur Zuständigkeit des Gerichts höherer Ordnung gehört, für das Verfahren maßgebend.
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