JuraForum.de > Gesetze > StPO > § 494 StPO - Datenberichtigung, -löschung und -sperrung
Achtes Buch (Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke, Dateiregelungen, länderübergreifendes staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister)
Dritter Abschnitt (Länderübergreifendes staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister)
(1) Die Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind.
Die zuständige Stelle teilt der Registerbehörde die Unrichtigkeit unverzüglich mit; sie trägt die Verantwortung für die Richtigkeit und die Aktualität der Daten.
(2) Die Daten sind zu löschen,
Wird der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt, so sind die Daten zwei Jahre nach der Erledigung des Verfahrens zu löschen, es sei denn, vor Eintritt der Löschungsfrist wird ein weiteres Verfahren zur Eintragung in das Verfahrensregister mitgeteilt.
In diesem Fall bleiben die Daten gespeichert, bis für alle Eintragungen die Löschungsvoraussetzungen vorliegen.
Die Staatsanwaltschaft teilt der Registerbehörde unverzüglich den Eintritt der Löschungsvoraussetzungen oder den Beginn der Löschungsfrist nach Satz 2 mit.
(3) § 489 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.
(4) Das Bundesministerium der Justiz bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Einzelheiten, insbesondere
Fußnoten:
Zu § 494: Angefügt durch G vom 2. 8. 2000 (BGBl I S. 1253), geändert durch G vom 2. 8. 2000 (a. a. O.) und 10. 9. 2004 (BGBl I S. 2318).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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