JuraForum.de > Gesetze > StPO > § 490 StPO - Errichtungsanordnung über automatisierte Dateien
Achtes Buch (Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke, Dateiregelungen, länderübergreifendes staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister)
Zweiter Abschnitt (Dateiregelungen)
Die speichernde Stelle legt für jede automatisierte Datei in einer Errichtungsanordnung mindestens fest:
Dies gilt nicht für Dateien, die nur vorübergehend vorgehalten und innerhalb von drei Monaten nach ihrer Erstellung gelöscht werden.
Fußnoten:
Zu § 490: Angefügt durch G vom 2. 8. 2000 (BGBl I S. 1253).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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