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JuraForum.deGesetzeStPO§ 490 StPO - Errichtungsanordnung über automatisierte Dateien 

§ 490 StPO - Errichtungsanordnung über automatisierte Dateien

Strafprozessordnung

   Achtes Buch (Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke, Dateiregelungen, länderübergreifendes staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister)
      Zweiter Abschnitt (Dateiregelungen)

Die speichernde Stelle legt für jede automatisierte Datei in einer Errichtungsanordnung mindestens fest:


Dies gilt nicht für Dateien, die nur vorübergehend vorgehalten und innerhalb von drei Monaten nach ihrer Erstellung gelöscht werden.


Fußnoten:


Zu § 490: Angefügt durch G vom 2. 8. 2000 (BGBl I S. 1253).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Strafprozessordnung (StPO)
    • Achtes Buch (Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke, Dateiregelungen, länderübergreifendes staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister)
      • Zweiter Abschnitt (Dateiregelungen)
    • § 489 Berichtigung und Löschung personenbezogener Daten

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Urteile: Vorschriften

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